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   BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 57.14   

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https://dejure.org/2014,47254
BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 57.14 (https://dejure.org/2014,47254)
BVerwG, Entscheidung vom 30.12.2014 - 2 B 57.14 (https://dejure.org/2014,47254)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Dezember 2014 - 2 B 57.14 (https://dejure.org/2014,47254)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 57.14
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 - BVerwG 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117, ausgeführt, dass einerseits das umfassende Streikverbot für Beamte als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG Geltung beansprucht (Rn. 23 ff.), andererseits dieses Streikverbot für außerhalb des genuin hoheitlichen Bereichs tätige Beamte mit der Koalitionsfreiheit des Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar ist (Rn. 34 ff.) und dass bis zu einer Auflösung dieser Kollisionslage durch den dazu allein berufenen Gesetzgeber das statusbezogene beamtenrechtliche Streikverbot nach wie vor geltendes Recht ist (Rn. 56 ff.).

    Aus Art. 11 EMRK ergibt sich, anders als die Beschwerde im Hinblick auf § 14 TVöD und § 14 TV-L annimmt, auch mit Blick auf das Senatsurteil vom 27. Februar 2014 (a.a.O.) nichts anderes; danach ist es vielmehr allein dem Gesetzgeber vorbehalten, die Kollisionslage zwischen konventionsrechtlichem Streikrecht und verfassungsrechtlichem Streikverbot aufzulösen.

    Sie bezeichnet weder einen Rechtssatz des Senats aus dessen in Bezug genommenem Urteil vom 27. Februar 2014 (a.a.O.) noch stellt sie diesem einen abweichenden abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts gegenüber.

    Darüber hinaus liegt die behauptete Divergenz auch der Sache nach nicht vor, weil - wie bereits dargelegt - sich dem Urteil des Senats vom 27. Februar 2014 (a.a.O.) keineswegs entnehmen lässt, dass bis zur Auflösung der Kollisionslage zwischen Art. 11 EMRK und Art. 33 Abs. 5 GG Beamte tarifvertragliche Regelungen beanspruchen können.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 57.14
    Die Divergenzrüge muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO einen in der angefochtenen Entscheidung aufgestellten abstrakten Rechtssatz des revisiblen Rechts bezeichnen, mit dem das Berufungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder einer anderen divergenzfähigen Entscheidung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweicht (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 57.14
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 57.14
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2).
  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99

    Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 57.14
    Eine Klärung durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).
  • BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 22.05

    Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2014 - 2 B 57.14
    Die Systemunterschiede der Statusgruppen der Beamten einerseits und der Tarifbeschäftigten andererseits (vgl. nur Urteil vom 21. September 2006 - BVerwG 2 C 22.05 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 15 Rn. 21 m.w.N.) und der strikte Gesetzesvorbehalt im Besoldungs- und Versorgungsrecht (vgl. nur § 2 Abs. 1 BBesG, § 3 Abs. 1 BeamtVG) schließen eine analoge Anwendung von Normen des Tarifrechts zugunsten der Beamten aus.
  • OVG Thüringen, 14.06.2018 - 2 ZKO 683/16

    Anspruch eines/r Regelschullehrers/in im Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen

    Nach der sogenannten Teilstatusrechtsprechung ist die Bedeutung der Sache entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der monatlichen Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 B 57/14 -, Juris, Rn. 17).

    Die Vorgängernorm § 17 Abs. 3 GKG entspricht für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit dem nunmehr geltenden § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. zur Anwendung der Teilstatusrechtsprechung bereits unter Geltung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG bzw. des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG 2004: BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 B 57.14 - und vom 20. September 2006 - 2 KSt 1.06 - jeweils Juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - 3 A 1828/16

    Widerspruch eines Hochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung des

    vgl. in ausdrücklicher Abgrenzung zu den Fällen des § 17 Abs. 3 GKG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - 2 B 53.99 -, juris, Rn. 6; bereits unter Geltung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG 2004: BVerwG, Beschlüsse vom 30.12.2014 - 2 B 57.14 -, juris, Rn. 17, und vom 20.9.2006 - 2 KSt 1.06 -, juris, Rn. 3.
  • OVG Thüringen, 20.08.2018 - 2 KO 301/16

    Verwendungszulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens - hier

    Die Vorgängernorm § 17 Abs. 3 GKG entspricht für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit dem nunmehr geltenden § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. zur Anwendung der Teilstatusrechtsprechung bereits unter Geltung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG bzw. des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG 2004: BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 B 57.14 - und vom 20. September 2006 - 2 KSt 1.06 - jeweils juris).
  • VG Schwerin, 17.01.2019 - 2 A 341/16

    Die Bekanntmachung einer Satzung in einem Städtischen Anzeiger ist zulässig; zur

    Da es sich bei dem Gutachten des Gutachterausschusses um eine aufgrund besonderer Sachkunde, Fachwissen und Erfahrung gegründete Stellungnahme handelt, bestehen grundsätzlich an einer solchen Verfahrensweise keine Bedenken (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 L 7/14 -, zitiert nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 29. Januar 2009 - 2 A 1695/06 - amtl. Umdruck S. 7; Beschluss vom 17. Juni 2014 - 2 B 57/14 - amtl. Umdruck S. 4; OVG Münster, Urteil vom 9. April 1990 - 22 A 1185/89 -, zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2017 - 3 A 1215/15

    Darlegen des Zulassungsgrundes für die Gewährung von Witwengeld i.R.e.

    vgl. in ausdrücklicher Abgrenzung zu den Fällen des § 17 Abs. 3 GKG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - NVwZ-RR 2000, 188 = juris, Rdn. 6; bereits unter Geltung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG 2004: BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 B 57.14 -, juris, Rdn. 17, und vom 20. September 2006 - 2 KSt 1.06 -, juris, Rdn. 3.
  • VG Schwerin, 21.03.2019 - 2 A 402/17

    Sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge: Hagedorn-Verfahren im Rostocker Modell;

    Umdruck S. 7; Beschluss vom 17. Juni 2014 - 2 B 57/14 - amtl.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2015 - 7 N 34.14

    Feststellung der Bewährung; Erprobungszeit; höher bewerteter Dienstposten;

    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt dagegen nicht für die Darlegung einer Divergenz (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 B 57.14 - juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 3 A 2032/16

    Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit;

    vgl. in ausdrücklicher Abgrenzung zu den Fällen des § 17 Abs. 3 GKG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - 2 B 53.99 -, juris, Rn. 6; bereits unter Geltung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG 2004: BVerwG, Beschlüsse vom 30.12.2014 - 2 B 57.14 -, juris, Rn. 17, und vom 20.9.2006 - 2 KSt 1.06 -, juris, Rn. 3.
  • VG Ansbach, 18.10.2016 - AN 1 K 16.00805

    Versorgungsbezüge kommunaler Wahlbeamter

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Teilstatus (vgl. zuletzt: B.v. 30.12.2014 - 2 B 57/14, juris) ist der 24-fache Monatsbetrag der Differenz der fiktiven Versorgungsbezüge aus der BesGr.
  • VG Ansbach, 18.10.2016 - AN 1 K 16.805

    Versorgungsbezüge kommunaler Wahlbeamter

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Teilstatus (vgl. zuletzt: B.v. 30.12.2014 - 2 B 57/14, juris) ist der 24-fache Monatsbetrag der Differenz der fiktiven Versorgungsbezüge aus der BesGr.
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